Das Verwaltungsgericht Hannover (http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=19421&article_id=97760&_psmand=126) hat am 14.07.2011 entschieden, dass die derzeitige polizeiliche Videoüberwachung in Hannover rechtswidrig ist.
Im Kern geht es um die Frage, wann eine Videoüberwachung eine "offene" Beobachtung sei. Dem Gericht reicht es nicht aus, dass die Kameras nicht versteckt seien, die Öffentlichkeit über die Medien informiert sei sowie die Standorte und der Funktionsstatus der Kameras im Internet einsehbar seien.
Laut dem Gericht müsse der Bürger im öffentlichen Raum selbst erkennen können, ob ein bestimmter Bereich beobachtet werde. Das ginge etwa mit eindeutigen Markierungen auf dem Boden. (http://www.heise.de/newsticker/meldung/Videoueberwachung-in-Hannover-ist-gesetzwidrig-1280127.html)
Die erfolgreiche Klage (http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/images/20101122_klage_video%C3%BCberwachung_pd_hannover.pdf), die von dem AK Vorratsdatenspeicherung unterstützt wurde, bezieht sich in der Begründung auf §32 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (NDS.SOG).
Der Wortlaut dieses Absatzes:
"(3) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Die Polizei kann die nach Satz 1 übertragenen Bilder aufzeichnen,
- wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an den beobachteten Orten oder in deren unmittelbarer Umgebung künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten nach § 224 StGB begangen werden, oder
- soweit die Bilder an oder in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage, einer Verkehrs- oder Versorgungseinrichtung, einem öffentlichen Verkehrs-mittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt aufgenommen werden und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art terroristische Straftaten begangen werden sollen.
Die §§ 12 und 17 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes bleiben unberührt."
Die Klagebegründung kann man 1:1 auf hessische Verhältnisse übertragen. Hessen hat ebenfalls ein entsprechendes Gesetz und einen entsprechenden Paragraphen, den §14 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG).
Der Wortlaut von §14 Abs. 4 HSOG:
"(4) Die Gefahrenabwehrbehörden können mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen
- zur Sicherung öffentlicher Straßen und Plätze, auf denen wiederholt Straftaten begangen worden sind, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für weitere Straftaten bestehen,
- zum Schutz besonders gefährdeter öffentlicher Einrichtungen,
- zur Steuerung von Anlagen zur Lenkung oder Regelung des Straßenverkehrs, soweit Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts nicht entgegenstehen.
Gefahrenabwehrbehörde im Sinne der Nr. 2 ist auch der Inhaber des Hausrechtes. Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie § 15 des Hessischen Datenschutzgesetzes gelten entsprechend."
In Wiesbaden sind die Aufzeichnungsbereiche der Kameras ebenfalls nicht eindeutig gekennzeichnet. Im Unterschied zu Hannover gibt es noch nicht einmal offizielle Informationen über die Standorte der Kameras sowie den Funktionsstatus. Erst die Piratenpartei hat in mühevoller Kleinarbeit die Standorte der Wiesbadener Kameras recherchiert und veröffentlicht.
Wenn man das Hannoveraner Urteil als Maßstab nimmt, dann sind die Wiesbadener Kameras mit sehr großer Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht rechtskonform.